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BAG bestätigt: Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Stunde wie Vollzeitkräfte - Urteil vom 5. Dezember 2024 – Az. 8 AZR 370/20

05. Dezember 2024 - Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Teilzeitkräfte ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte haben, auch wenn tarifvertraglich etwas anderes geregelt ist. Arbeitgeber müssen ihre Arbeits- und Tarifverträge anpassen, um Diskriminierung zu vermeiden und Teilzeitbeschäftigte können rückwirkend Zuschläge nachfordern.

Sachverhalt

Eine in Teilzeit beschäftigte Pflegekraft wurde für geleistete Überstunden nicht mit dem gleichen Überstundenzuschlag bedacht wie vergleichbare Vollzeitkräfte. Der Tarifvertrag sah vor, dass der Zuschlag nur gewährt wird, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten werde.

Rechtliche Einordnung

Das BAG entschied, dass eine solche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verstößt. Teilzeitkräfte haben ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte.

Auswirkungen

  • Teilzeitbeschäftigte können nun Zuschläge für Überstunden durchsetzen.
  • Arbeitgeber müssen ihre Tarif- und Arbeitsverträge überprüfen und anpassen.
  • Rückwirkende Ansprüche auf Zuschläge können relevant sein.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Prüfung der Arbeitszeit- und Vertragslage, Ermittlung möglicher Nachforderungen und Durchsetzung von Ansprüchen.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur Gestaltung arbeitsvertraglicher Regelungen, Umsetzung der Rechtsprechung und Minimierung von Rückforderungsrisiken.

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