Aufklärungsfehler vor einer Operation: BGH stärkt Patientenrechte im Arzthaftungsrecht
Ob in Augsburg, München, Stuttgart oder Berlin: Wer nach einer Operation einen Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler vermutet, sollte seine rechtlichen Möglichkeiten kennen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wichtige Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht, zur Wirksamkeit der Einwilligung und zur hypothetischen Einwilligung nach § 630h BGB präzisiert. Dieser Artikel klärt, wann eine fehlerhafte Patientenaufklärung zur Arzthaftung führen kann und unter welchen Voraussetzungen Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen können.
Ein ärztlicher Eingriff ist rechtlich nicht allein deshalb zulässig, weil er medizinisch sinnvoll oder fachgerecht durchgeführt wurde. Vor einer Behandlung muss der Patient grundsätzlich wirksam in den Eingriff einwilligen. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist wiederum eine ordnungsgemäße, verständliche und rechtzeitige ärztliche Aufklärung. Wird ein Patient vor einer Operation nicht ausreichend oder erst zu spät über die wesentlichen Risiken und Folgen aufgeklärt, kann ein Aufklärungsfehler vorliegen, der im Medizinrecht erhebliche Konsequenzen haben kann. Besonders deutlich zeigt dies eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Arzthaftung: Mit Urteil vom 25. November 2025, Az. VI ZR 165/23, hat der BGH klargestellt, dass sich ein Arzt bei einer fehlerhaften Aufklärung nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, der Patient hätte der Behandlung ohnehin zugestimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Patient bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung in die konkret durchgeführte medizinische Maßnahme eingewilligt hätte.
Die Entscheidung ist für das Medizinrecht, das Arzthaftungsrecht und insbesondere für Patienten von großer Bedeutung, die nach einer Operation oder medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben und prüfen lassen möchten, ob ein Behandlungsfehler, ein Aufklärungsfehler oder eine unwirksame Einwilligung vorliegt. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei präzise zwischen der sogenannten hypothetischen Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB und dem rechtmäßigen Alternativverhalten. Diese Unterscheidung kann darüber entscheiden, ob ein Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Eingriffs verlangen kann.
BGH zur Arzthaftung: Was passiert bei einer verspäteten Aufklärung vor der Operation?
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem einer Patientin zu einem operativen Eingriff geraten und bereits ein Operationstermin vereinbart worden war. Das eigentliche Aufklärungsgespräch über die Risiken der Operation fand jedoch erst am Vorabend des Eingriffs statt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war diese Aufklärung zu spät. Eine frühere Aufklärung wäre möglich gewesen, insbesondere weil bereits mehrere Tage zuvor über den operativen Eingriff gesprochen und ein Operationstermin vereinbart worden war. Die Patientin machte nach der Operation gesundheitliche Schäden geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sie wegen der verspäteten ärztlichen Aufklärung nicht wirksam in die Operation eingewilligt habe. Das Berufungsgericht erkannte zwar grundsätzlich an, dass die Aufklärung am Vorabend der Operation verspätet war und die Einwilligung deshalb unwirksam sein konnte. Es verneinte eine Haftung des Arztes beziehungsweise der Behandlungsseite jedoch mit der Begründung, dass die Patientin sich auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung für die Operation entschieden hätte.
Genau an diesem Punkt setzte die Prüfung des Bundesgerichtshofs an. Der BGH stellte klar, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtlich nicht tragfähig war. Eine hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die tatsächlich durchgeführte medizinische Maßnahme. Nicht ausreichend ist deshalb die Feststellung, dass ein Patient zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls eine vergleichbare Operation hätte durchführen lassen.
Ärztliche Aufklärungspflicht: Warum der Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs entscheidend ist
Die ärztliche Aufklärung ist ein wesentlicher Bestandteil der Patientenrechte. Nach § 630d BGB muss der Behandelnde vor einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einholen. Nach § 630e BGB setzt die Wirksamkeit dieser Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Der Patient soll durch die Aufklärung in die Lage versetzt werden, eine freie und eigenverantwortliche Entscheidung über die geplante Behandlung zu treffen. Die Aufklärungspflicht des Arztes ist deshalb keine bloße Formalität. Sie dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Ein Patient soll nicht erst unmittelbar vor einem Eingriff mit erheblichen Risiken konfrontiert werden, wenn ihm praktisch keine Möglichkeit mehr bleibt, die Entscheidung in Ruhe zu überdenken. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Aufklärung am Vorabend oder sogar am Tag einer Operation deshalb zu spät sein.
Entscheidend ist nicht allein, wie viele Stunden zwischen Aufklärung und Operation liegen. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände. Bei einem schwerwiegenden Eingriff kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob der Patient ausreichend Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen, sich mit Angehörigen zu beraten, eine Zweitmeinung einzuholen oder sich über alternative Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Die rechtzeitige Aufklärung soll gerade ermöglichen, dass die Entscheidung über die Behandlung tatsächlich selbstbestimmt getroffen wird.
Im Fall VI ZR 165/23 hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits einige Tage vor der Operation über die Risiken aufgeklärt werden können. Der BGH hat deshalb die Bedeutung des Zeitpunkts der Patientenaufklärung ausdrücklich hervorgehoben.
Was ist ein Aufklärungsfehler im Medizinrecht?
Ein Aufklärungsfehler liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die ärztliche Aufklärung nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Denkbar ist beispielsweise, dass ein wesentliches Risiko überhaupt nicht angesprochen wurde, dass die Information für den Patienten nicht verständlich war, dass wesentliche Behandlungsalternativen nicht erläutert wurden oder dass die Aufklärung zwar inhaltlich richtig, aber nicht rechtzeitig erfolgte.
Der Aufklärungsfehler ist vom klassischen Behandlungsfehler zu unterscheiden. Ein Behandlungsfehler betrifft grundsätzlich die medizinische Durchführung einer Behandlung und die Frage, ob diese dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden fachärztlichen Standard entsprach. Ein Aufklärungsfehler betrifft dagegen die Entscheidungsgrundlage des Patienten vor dem Eingriff. Diese Unterscheidung ist für die Arzthaftung besonders wichtig. Ein Arzt kann eine Operation technisch vollkommen fachgerecht durchgeführt haben und dennoch haftungsrechtlich verantwortlich sein, wenn die Einwilligung des Patienten wegen einer fehlerhaften Aufklärung unwirksam war. Umgekehrt kann eine ordnungsgemäße Aufklärung einen tatsächlich vorhandenen Behandlungsfehler nicht beseitigen.
Bei der Prüfung eines möglichen Anspruchs wegen Arzthaftung sollte deshalb immer untersucht werden, ob möglicherweise mehrere Fehlerbereiche nebeneinander bestehen. Neben einem Behandlungsfehler können beispielsweise ein Aufklärungsfehler, ein Dokumentationsfehler oder eine unzureichende Information über Behandlungsalternativen relevant sein.
Hypothetische Einwilligung nach § 630h BGB: Wann kann sich der Arzt darauf berufen?
Das Gesetz sieht für Fälle einer fehlerhaften Aufklärung die sogenannte hypothetische Einwilligung vor. Nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die konkrete Maßnahme eingewilligt hätte. Dieser Einwand ist im Arzthaftungsrecht von erheblicher Bedeutung. Er darf jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzliche Aufklärungspflicht des Arztes und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten praktisch bedeutungslos werden. Deshalb gelten für die hypothetische Einwilligung besondere Anforderungen.
Der Patient muss insbesondere plausibel machen können, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei dürfen an die Darlegung dieses Entscheidungskonflikts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Gerade bei einer schwerwiegenden Operation kann es nachvollziehbar sein, dass ein Patient bei rechtzeitiger Aufklärung zunächst eine zweite ärztliche Meinung eingeholt, weitere Informationen eingeholt oder die Entscheidung über den Eingriff überdacht hätte. Die Behandlungsseite kann dem anschließend entgegenhalten, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Beweislast für diese Behauptung liegt grundsätzlich auf Seiten der Behandlungsseite.
BGH stellt klar: Eine spätere Operation ist nicht automatisch die hypothetische Einwilligung
Die zentrale Aussage des Urteils VI ZR 165/23 liegt in der konkreten Reichweite der hypothetischen Einwilligung. Der BGH stellt klar, dass § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme bezogen ist. Das bedeutet: Es genügt nicht ohne Weiteres, wenn festgestellt wird, dass der Patient bei einer rechtzeitigen Aufklärung zwar eine Operation gewollt hätte, diese Operation aber aufgrund einer möglichen Zweitmeinung oder der notwendigen Bedenkzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Die hypothetische Einwilligung betrifft gerade nicht automatisch einen solchen späteren Eingriff.
Diese Differenzierung ist für die Patientenrechte von erheblicher Bedeutung. Eine medizinische Entscheidung ist immer auch eine Entscheidung über den konkreten Zeitpunkt, die konkrete Situation und die konkreten Umstände des Eingriffs. Ein Patient, der bei rechtzeitiger Aufklärung zunächst eine Zweitmeinung eingeholt hätte, hätte möglicherweise nicht in die Operation zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt eingewilligt. Genau darin kann ein echter Entscheidungskonflikt liegen. Der Patient muss sich nicht darauf festlegen lassen, dass er entweder vollständig gegen die Behandlung gewesen wäre oder ohne weitere Überlegung zugestimmt hätte. Die Realität medizinischer Entscheidungen ist häufig differenzierter.
Zweitmeinung nach Aufklärung: Warum sie für die Arzthaftung relevant sein kann
Eine Zweitmeinung kann im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses insbesondere dann relevant werden, wenn der Patient nachvollziehbar darlegt, dass er bei einer rechtzeitigen Aufklärung zunächst einen weiteren Arzt konsultiert hätte.
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Patientin angegeben, dass sie sich bei einer früheren Aufklärung eine zweite ärztliche Meinung eingeholt hätte. Hätte der zweite Arzt ebenfalls zu der Operation geraten, hätte sie sich nach ihrer Darstellung letztlich für den Eingriff entschieden. Die Entscheidung für die Operation wäre damit nicht ausgeschlossen gewesen. Sie hätte aber auf einer anderen und insbesondere rechtzeitigeren Entscheidungsgrundlage beruht. Gerade diese Situation zeigt, warum der Zeitpunkt einer Aufklärung rechtlich relevant sein kann. Die Frage lautet nicht lediglich: „Hätte der Patient irgendwann einmal einer Operation zugestimmt?“ Die entscheidende Frage lautet vielmehr: „Hätte der Patient bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung in die konkrete, tatsächlich durchgeführte Maßnahme eingewilligt?“ Diese Unterscheidung kann bei einem Anspruch wegen Aufklärungsfehlern entscheidend sein.
Rechtmäßiges Alternativverhalten im Arzthaftungsrecht
Der BGH hat gleichzeitig klargestellt, dass die fehlende hypothetische Einwilligung nicht zwingend das Ende der Prüfung bedeutet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Behandler sich auf das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten berufen. Dabei geht es um eine andere rechtliche Frage. Vereinfacht ausgedrückt wird geprüft, ob derselbe Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Arzt rechtmäßig verhalten hätte. Bei einem verspäteten Aufklärungsgespräch kann beispielsweise relevant werden, ob der Patient bei rechtzeitiger Aufklärung zu einem späteren Zeitpunkt in dieselbe konkrete Operation eingewilligt hätte und ob diese spätere Operation zum gleichen Gesundheitsschaden geführt hätte.
Die beiden rechtlichen Institute dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden. Die hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft die Frage, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. Das rechtmäßige Alternativverhalten betrifft demgegenüber die schadensrechtliche Frage, ob der Schaden auch bei einem rechtmäßigen alternativen Geschehensablauf eingetreten wäre. Der Unterschied ist praktisch erheblich. Ein Arzt kann nicht allein deshalb eine Haftung vermeiden, weil der Patient bei ausreichender Bedenkzeit wahrscheinlich ebenfalls eine Operation gewollt hätte. Vielmehr muss zusätzlich geprüft werden, ob gerade die tatsächlich durchgeführte Behandlung vom hypothetischen Einwilligungswillen gedeckt war oder ob ein anderer rechtmäßiger Geschehensablauf zu betrachten ist.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?
Die Beweislast ist im Arzthaftungsrecht häufig eine der entscheidenden Fragen. Bei der hypothetischen Einwilligung liegt die Beweislast für die Behauptung, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt, grundsätzlich bei der Behandlungsseite. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Arzt oder Krankenhaus nicht allein auf die pauschale Aussage verweisen kann, der Patient hätte sich „ohnehin“ behandeln lassen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände der damaligen Entscheidungssituation berücksichtigt werden. Relevant können beispielsweise die Schwere des Eingriffs, die Risiken, die Dringlichkeit der Behandlung, die gesundheitliche Situation des Patienten, die Möglichkeit einer Zweitmeinung und die vom Patienten nachvollziehbar geschilderten Überlegungen sein. Noch einmal anders liegt die Situation beim rechtmäßigen Alternativverhalten. Auch dort muss die Behandlungsseite den hypothetischen Verlauf und insbesondere die Schadensgleichheit beweisen. Der BGH hat dies im Urteil VI ZR 165/23 ausdrücklich hervorgehoben.
Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler: Was ist der Unterschied?
Wer nach einer Operation einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, denkt häufig zunächst an einen klassischen Behandlungsfehler. Das ist nachvollziehbar, greift rechtlich aber möglicherweise zu kurz. Im Medizinrecht muss zunächst umfassend geprüft werden, ob die medizinische Behandlung selbst fehlerhaft war, ob die ärztliche Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte und ob eine wirksame Einwilligung vorlag.
Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise darin bestehen, dass eine Operation nicht nach dem fachärztlichen Standard durchgeführt wurde, eine Diagnose verspätet gestellt wurde, eine notwendige Behandlung unterblieb oder eine medizinisch gebotene Maßnahme nicht rechtzeitig eingeleitet wurde. Ein Aufklärungsfehler liegt demgegenüber vor, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß über die Behandlung informiert wurde. Dazu kann eine unvollständige Risikoaufklärung ebenso gehören wie eine verspätete Aufklärung oder – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – eine fehlende Aufklärung über wesentliche Behandlungsalternativen.
Für die Arzthaftung können beide Fehlerarten nebeneinander bestehen. Deshalb sollte bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler nicht nur der Operationsbericht betrachtet werden. Ebenso wichtig können der Aufklärungsbogen, die Patientenakte, ärztliche Dokumentationen und die konkrete zeitliche Abfolge der Gespräche sein.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Aufklärungsfehler
Ist eine Einwilligung wegen eines relevanten Aufklärungsfehlers unwirksam und liegen die weiteren Voraussetzungen der Haftung vor, können grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht kommen. Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, hängt allerdings von den jeweiligen medizinischen und rechtlichen Umständen ab. Ein Anspruch kann insbesondere dann relevant werden, wenn der Patient durch den Eingriff körperliche oder psychische Beeinträchtigungen erlitten hat. Je nach Einzelfall können neben Schmerzensgeld beispielsweise Kosten weiterer Behandlungen, notwendige Rehabilitationsmaßnahmen, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden oder weitere materielle Schäden eine Rolle spielen. Bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen können auch zukünftige Schäden von erheblicher Bedeutung sein.
Im Rahmen der Arzthaftung muss deshalb nicht nur festgestellt werden, dass eine Aufklärung fehlerhaft war. Entscheidend ist auch die Frage, welche gesundheitlichen Folgen tatsächlich auf den rechtswidrigen Eingriff zurückzuführen sind und ob diese Folgen möglicherweise auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wären. Gerade deshalb sind medizinrechtliche Verfahren häufig komplex. Die rechtliche Bewertung eines Aufklärungsfehlers muss regelmäßig mit einer medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens und der behaupteten Gesundheitsschäden verbunden werden.
Welche Unterlagen sind bei einem möglichen Behandlungsfehler wichtig?
Patienten, die nach einer Operation oder anderen medizinischen Behandlung einen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler vermuten, sollten vorhandene Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören insbesondere Arztberichte, Krankenhausunterlagen, Operationsberichte, Befundberichte, Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen und Unterlagen über die weitere Behandlung.
Von besonderer Bedeutung kann außerdem die eigene Erinnerung an das Aufklärungsgespräch sein. Wann wurde erstmals über die Operation gesprochen? Wann wurde der Eingriff vereinbart? Wann fand das eigentliche Aufklärungsgespräch statt? Welche Risiken wurden erläutert? Wurde über Alternativen gesprochen? Bestand noch ausreichend Zeit für Fragen und eine eigenständige Entscheidung? War eine Zweitmeinung realistisch möglich? Solche Einzelheiten können im Arzthaftungsrecht entscheidend sein. Gerade bei einem Aufklärungsfehler kann die zeitliche Abfolge der Behandlung und der Aufklärung für die rechtliche Bewertung eine erhebliche Rolle spielen.
Wann sollten Patienten einen Anwalt für Medizinrecht einschalten?
Ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden, insbesondere wenn erhebliche gesundheitliche Schäden eingetreten sind. Ein auf Medizinrecht und Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann zunächst prüfen, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen und welche Unterlagen für die weitere Bewertung benötigt werden. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Arzt medizinisch fehlerhaft gehandelt hat. Zu prüfen sind vielmehr sämtliche haftungsrechtlich relevanten Aspekte des Behandlungsverlaufs. Dazu gehören insbesondere der medizinische Fachstandard, die Diagnose, die Therapieentscheidung, die Durchführung des Eingriffs, die ärztliche Dokumentation, die Risikoaufklärung, die Einwilligung und die Kausalität zwischen dem möglichen Fehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Bei einem Aufklärungsfehler ist insbesondere zu untersuchen, ob die Einwilligung wirksam war, ob der Patient rechtzeitig aufgeklärt wurde, ob ein echter Entscheidungskonflikt bestand und ob die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens vorliegen.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Patienten?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2025 stärkt die Bedeutung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Patientenaufklärung. Der Arzt kann einen Aufklärungsfehler nicht allein dadurch ausräumen, dass er behauptet, der Patient hätte sich ohnehin irgendwann für eine vergleichbare Behandlung entschieden. Vielmehr ist genau zu unterscheiden: Die hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Eine spätere Operation kann dagegen unter den Voraussetzungen des rechtmäßigen Alternativverhaltens für die Frage relevant werden, ob der eingetretene Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und die entsprechende Beweisführung liegen bei der Behandlungsseite.
Für Patienten ist dies deshalb besonders wichtig, wenn sie vor einer Operation erst sehr kurzfristig über wesentliche Risiken aufgeklärt wurden. Wer bei einer früheren Aufklärung noch die Möglichkeit gehabt hätte, eine Zweitmeinung einzuholen oder die Entscheidung sorgfältig zu überdenken, kann sich unter Umständen auf einen echten Entscheidungskonflikt berufen.
Häufige Fragen zu Aufklärungsfehlern, Behandlungsfehlern und Arzthaftung
Ist eine Aufklärung am Vorabend einer Operation immer zu spät?
Nein. Ob eine Aufklärung rechtzeitig erfolgt ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Bei einer umfangreichen oder risikoreichen Operation kann eine Aufklärung am Vorabend allerdings unzureichend sein, wenn dem Patienten dadurch keine ausreichende Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidungsfindung bleibt. Im Fall VI ZR 165/23 war die Aufklärung am Vorabend nach den Feststellungen der Vorinstanz verspätet.
Was passiert, wenn der Arzt den Patienten nicht richtig aufgeklärt hat?
Eine fehlerhafte Aufklärung kann dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff unwirksam ist. Der ärztliche Eingriff kann dann trotz medizinisch korrekter Durchführung rechtswidrig sein. Ob daraus Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen, hängt von den weiteren Voraussetzungen ab.
Muss ein Arzt über alle Behandlungsalternativen aufklären?
Nein. Eine Aufklärung über jede theoretisch denkbare Behandlungsmethode ist nicht erforderlich. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Behandlungsalternative für die konkrete Entscheidungssituation medizinisch relevant und unter den jeweiligen Voraussetzungen gleichwertig beziehungsweise ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Im Verfahren VI ZR 165/23 musste nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht über eine Strahlentherapie aufgeklärt werden, weil diese nicht als gleichwertige Alternative angesehen wurde.
Was bedeutet hypothetische Einwilligung?
Die hypothetische Einwilligung bezeichnet im Arzthaftungsrecht den Einwand des Behandlers, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die konkrete medizinische Maßnahme eingewilligt hätte. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung bezieht sich diese hypothetische Einwilligung auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme.
Wer muss die hypothetische Einwilligung beweisen?
Die Behandlungsseite muss grundsätzlich beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung in die konkrete Maßnahme eingewilligt hätte. Der Patient muss allerdings zunächst plausibel machen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.
Kann ein Aufklärungsfehler zu Schmerzensgeld führen?
Ja, grundsätzlich kann ein Aufklärungsfehler eine Grundlage für Schadensersatz und Schmerzensgeld sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der Arzthaftung erfüllt sind und der Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt war. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Behandlungsfehler und einem Aufklärungsfehler?
Ein Behandlungsfehler betrifft grundsätzlich die medizinische Behandlung und deren Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Standard. Ein Aufklärungsfehler betrifft dagegen die Information des Patienten und die Wirksamkeit seiner Einwilligung. Beide Fehler können unabhängig voneinander oder gleichzeitig auftreten.
Kann ich nach einem Behandlungsfehler Schadensersatz verlangen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Anspruchs erfüllt sind. Entscheidend sind unter anderem der konkrete medizinische Fehler, die Kausalität zum Gesundheitsschaden, das Verschulden beziehungsweise die jeweiligen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und die Beweisbarkeit des Sachverhalts. Bei einem Aufklärungsfehler ist zusätzlich die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.
Fazit: Rechtzeitige Aufklärung ist ein zentraler Bestandteil der Arzthaftung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2025 – VI ZR 165/23 – verdeutlicht, wie wichtig eine ordnungsgemäße und insbesondere rechtzeitige Patientenaufklärung im Medizinrecht ist. Ein Arzt kann sich bei einer fehlerhaften Aufklärung nicht allein darauf berufen, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls eine vergleichbare Operation gewollt hätte. Die hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass im Arzthaftungsrecht zwischen hypothetischer Einwilligung und rechtmäßigem Alternativverhalten strikt unterschieden werden muss. Ein späterer Eingriff kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Frage relevant sein, ob der eingetretene Gesundheitsschaden auch bei einem rechtmäßigen Behandlungsverlauf entstanden wäre. Die Behandlungsseite trägt hierfür die entsprechende Beweislast.
Für Patienten bedeutet dies: Wer nach einer Operation oder medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, sollte nicht nur prüfen lassen, ob möglicherweise ein klassischer Behandlungsfehler vorliegt. Ebenso wichtig können die ärztliche Aufklärung, der Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs, die besprochenen Risiken, mögliche Behandlungsalternativen, die Möglichkeit einer Zweitmeinung und die Wirksamkeit der Einwilligung sein.
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Sie vermuten einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler?
Nach einer Operation kann es schwierig sein, selbst zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder eine unwirksame Einwilligung vorliegt. Gerade deshalb kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der Patientenakte, des Aufklärungsgesprächs und des gesamten Behandlungsverlaufs an.
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