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BAG: Ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf Einschreibens reicht nicht aus, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen; Arbeitgeber tragen die Beweislast - Urteil vom 30. Januar 2025 – Az. 2 AZR 68/24

30. Januar 2025 - Arbeitsrecht

Das BAG stellte klar, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurf Einschreibens allein nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen. Entscheidend ist ein Nachweis, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Ohne diesen Beleg kann die Kündigung als unwirksam gelten. Arbeitgeber tragen die volle Beweislast, während Arbeitnehmer profitieren, wenn der Zugang nicht eindeutig nachgewiesen wird.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber kündigte per Einwurf Einschreiben und legte den Einlieferungsbeleg sowie den Sendestatus vor. Der Arbeitnehmer bestreit¬e den Zugang der Kündigung fristgerecht. Streitpunkt war, ob der Beweis für den Zugang ausreichend erbracht wurde.

Rechtliche Einordnung

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurf Einschreibens allein nicht ausreicht, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen. Entscheidend ist ein Auslieferungsbeleg, der zeigt, dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Andernfalls kann die Kündigung als unwirksam gelten.

Auswirkungen

  • Arbeitgeber tragen die Beweislast für den Personalmanagement & HR-Beratung und müssen die Zustellung exakt dokumentieren.
  • Arbeitnehmer haben eine verbesserte Stellung, wenn der Zugang der Kündigung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
  • In der Praxis muss die Zustellung sorgfältiger vorbereitet werden (z. B. Übergabe mit Zeugen oder Protokoll).

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Prüfung, ob der Zugang der Kündigung korrekt nachgewiesen wurde, ggf. Klage zur Feststellung der Unwirksamkeit.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur rechtssicheren Zustellung von Kündigungen, Erstellung von Prozessen zur Beweissicherung.

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