BAG: Probezeit darf bei befristeten Arbeitsverträgen nicht die Mehrheit der Vertragsdauer ausmachen, sonst gilt reguläre Kündigungsfrist - Urteil vom 5. Dezember 2024 – Az. 2 AZR 275/23
05. Dezember 2024 - Arbeitsrecht
Das BAG entschied, dass eine Probezeit, die einen erheblichen Teil der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsvertrags umfasst, unwirksam ist und die regulären Kündigungsfristen gelten.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war in einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, mit einer Probezeit von vier Monaten. Nach der Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit klagte er gegen die Wirksamkeit der Probezeit.
Rechtliche Einordnung
Das BAG entschied, dass eine Probezeit, die einen erheblichen Anteil der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsvertrags umfasst, in der Regel unwirksam ist. Es gelten dann die regulären Kündigungsfristen.
Auswirkungen
- Arbeitgeber müssen bei befristeten Verträgen sicherstellen, dass die Probezeit angemessen kürzer als die Gesamtdauer ist.
- Arbeitnehmer können bei unwirksamer Probezeit gegen Kündigungen vorgehen.
- Vertragsgestaltung bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfordert Sorgfalt.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Prüfung von Probezeit- und Vertragsklauseln, Einleitung rechtlicher Mittel bei unwirksamer Probezeit.
- Für Arbeitgeber: Beratung zur Gestaltung von Probezeitregelungen bei befristeten Verträgen, Vermeidung von Fehlern bei Kündigungsfristen.