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BAG: Zumutbarkeit von angebotener Arbeit bei Änderungskündigungen - unzumutbare Tätigkeiten können Kündigung unwirksam machen - Urteil vom 15. Januar 2025 - Az. 5 AZR 135/24

15. Januar 2025 - Arbeitsrecht

BAG stellte klar, dass eine angebotene Tätigkeit im Rahmen einer Änderungskündigung unzumutbar ist, wenn Arbeitsbedingungen deutlich schlechter sind oder das Nettogehalt stark sinkt. Arbeitgeber müssen die Zumutbarkeit nachweisen, Arbeitnehmer können das Änderungsangebot ablehnen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhielt eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer anderen Tätigkeit, die mit deutlich schlechteren Bedingungen verbunden war. Streitpunkt war, ob die angebotene Tätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und welche Anforderungen an Kläger und Arbeitgeber bestehen.

Rechtliche Einordnung

Das Gericht präzisierte, dass eine angebotene Tätigkeit als unzumutbar angesehen werden kann, wenn die Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsort, Vergütung, Arbeitszeit) erheblich schlechter sind als die bisherige Tätigkeit oder wenn durch die Änderung das Nettogehalt unter das Niveau von Arbeitslosengeld I fällt. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs und Beweislast dafür, dass die Tätigkeit zumutbar ist.

Auswirkungen

  • Arbeitgeber müssen bei Änderungskündigungen sehr sorgfältig prüfen, ob das Angebot zumutbar ist – andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
  • Arbeitnehmer können eine Änderungskündigung ablehnen und ggf. Kündigungsschutzklage erheben, wenn das Angebot unzumutbar ist.
  • In der Praxis steigen Anforderungen an die Gestaltung von Veränderungskündigungen und Einsatzangebote.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Beurteilung des Angebots bei Änderungskündigung, Prüfung der Zumutbarkeit, rechtliche Vertretung bei Ablehnung.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur Gestaltung von Änderungskündigungen, Risikoanalyse, Dokumentation und Vorbereitung für mögliche Verfahren.

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