BGH: Ärzte müssen bei Behandlungswahl den medizinischen Standard wahren und über risikoärmere Alternativen aufklären - Urteil vom 21. Januar 2025 – VI ZR 204/22
Der BGH entschied, dass Ärzte bei der Wahl der Behandlungsmethode nur im Rahmen des anerkannten medizinischen Standards handeln dürfen und über gleichwertige, aber risikoärmere Alternativen aufklären müssen. Unterbleibt dies oder wird eine veraltete Methode gewählt, kann dies einen Behandlungsfehler und Schadensersatzansprüche des Patienten begründen.
Sachverhalt
Eine Patientin litt unter einer Instabilität der Verbindung zwischen dem ersten und zweiten Halswirbelkörper (HWK 1/2). Die behandelnden Ärzte entschieden sich für eine operative Stabilisierung nach der sogenannten „Verdrahtungsmethode nach Gallie“.
Nach dem Eingriff kam es zu einer Lockerung der Verdrahtung mit erheblichen neurologischen Beschwerden. Die Patientin machte geltend, die gewählte Operationsmethode sei veraltet gewesen und habe nicht mehr dem anerkannten medizinischen Standard entsprochen. Zudem sei sie nicht ausreichend über alternative, modernere Operationsmethoden aufgeklärt worden.
Rechtliche Einordnung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dem Arzt bei der Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich ein Ermessensspielraum zusteht. Dieser endet jedoch dort, wo das Risiko für den Patienten deutlich erhöht ist oder wo eine andere Methode zur Verfügung steht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sicherer oder gleichwertig, aber weniger risikobehaftet ist. Nach § 630a Abs. 2 BGB ist eine Behandlung stets nach dem anerkannten fachlichen Standard durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet § 630e BGB den Arzt, den Patienten über sämtliche wesentlichen Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Der BGH hob das Urteil des OLG Naumburg auf, da dieses nicht hinreichend geprüft hatte, ob die gewählte Methode im konkreten Fall noch vertretbar war oder ob eine Überweisung an eine Fachklinik erforderlich gewesen wäre.
Auswirkungen
Das Urteil verdeutlicht, dass Ärzte bei der Wahl ihrer Behandlungsmethode nicht frei entscheiden können, wenn es gleichwertige, aber risikoärmere Alternativen gibt.
- Die Aufklärung über Behandlungsalternativen ist zwingend.
- Eine nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Methode kann einen Behandlungsfehler darstellen.
Für Patienten stärkt dieses Urteil die Möglichkeit, bei fehlerhafter Aufklärung oder riskanter Behandlungswahl Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Unsere Unterstützung
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall der medizinische Standard eingehalten und eine ordnungsgemäße Aufklärung über Behandlungsalternativen erfolgt ist.
- Für Patienten: Wir werten Behandlungsunterlagen aus, holen medizinische Gutachten ein und setzen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durch.
- Für Ärzte und Kliniken: Wir beraten bei der rechtssicheren Dokumentation und der Einhaltung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.