LAG Düsseldorf: Kündigung unwirksam bei fehlerhafter Sozialauswahl trotz betrieblicher Stilllegung - Urteil vom 9. Januar 2024 – Az. 3 Sa 529/23
09. Januar 2024 - Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung bei etappenweiser Betriebsstilllegung unwirksam war, da die Sozialauswahl methodisch fehlerhaft durchgeführt wurde. Arbeitnehmer können bei fehlerhafter Bewertung der Vergleichsgruppen oder Kriterien erfolgreich klagen.
Sachverhalt
Ein Unternehmen stellte im Zuge einer etappenweisen Stilllegung alle Mitarbeitenden frei und kündigte später. Ein langjähriger Beschäftigter wurde gekündigt. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl nach Ansicht des Gerichts die Vergleichsgruppen und Kriterien fehlerhaft gebildet.
Rechtliche Einordnung
Die Kündigung war wegen fehlerhafter Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtsunwirksam. Zwar war ein betriebliches Erfordernis gegeben, jedoch fehlte es an einer methodisch korrekten Sozialauswahl – z. B. wurden Aufgaben nicht nach der noch bestehenden Tätigkeit im Abwicklungsteam bewertet.
Auswirkungen
- Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn die Sozialauswahl methodisch fehlerhaft ist – selbst wenn ein betrieblicher Grund vorliegt.
- Arbeitnehmer haben bessere Chancen auf Klage, wenn sie nachweisen können, dass Auswahlkriterien falsch angewendet wurden.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Bewertung Ihrer Position im Auswahlprozess, Prüfung der Vergleichsgruppe und Kriterien, ggf. Klageerhebung.
- Für Arbeitgeber: Beratung zur ordnungsgemäßen Sozialauswahl, Hilfestellung bei Dokumentation und Auswahlentscheidungen, Prävention von Risiken.