LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug nur bei nachgewiesenem Vertrauensbruch wirksam – Urteil vom 08. Juli 2020 - Az. 6 Sa 523/20
08. Juli 2020 - Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs nur dann wirksam ist, wenn der Betrug nachweisbar ist und das Vertrauensverhältnis dadurch erheblich gestört wurde. Im entschiedenen Fall sah das Gericht die Beweislage als nicht eindeutig an und gewährte dem Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war beschuldigt worden, seine Arbeitszeit mehrfach falsch zu erfassen, indem er erst später im Büro erschien, danach aber früher als aufgegeben die Arbeit verließ. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich.
Rechtliche Einordnung
Das Gericht prüfte, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorlag. Es stellte fest, dass eine Kündigung nur dann gerechtfertigt war, wenn der Arbeitszeitbetrug hinreichend bewiesen und das Vertrauensverhältnis dadurch erheblich gestört war. Im konkreten Fall sah es das Gericht als nicht eindeutig erwiesen an und sprach dem Arbeitnehmer Weiterbeschäftigungsanspruch zu.
Auswirkungen
- Für Arbeitgeber: Eine fristlose Kündigung wegen Zeitbetruges setzt strikt voraus, dass der Betrug nachweisbar und das Vertrauensverhältnis irreparabel gestört ist.
- Für Arbeitnehmer: Eine Kündigung wegen angeblichen Zeitbetrugs ist nicht automatisch wirksam – sie gibt die Gelegenheit zur Prüfung der Beweislage.
- Für beide Seiten: Beweislage, Dokumentation und Vertrauen spielen zentrale Rollen bei verhaltensbedingten Kündigungen wegen Arbeitszeitmanipulation.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Überprüfung der Beweislage, Analyse der Zeiterfassungsunterlagen, Einschätzung von Chancen zur Weiterbeschäftigung oder Schadensersatz.
- Für Arbeitgeber: Beratung zur ordnungsgemäßen Erhebung von Verdachtsmomenten, Dokumentation und Gestaltung eines rechtlich abgesicherten Kündigungsprozesses.