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LAG Köln: Kündigung im Kleinbetrieb ist zulässig, Maßregelungsverbot wegen Krankmeldung nicht verletzt - Urteil vom 23. Januar 2024 – Az. 4 Sa 389/23

23. Januar 2024 - Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass eine ordentliche Kündigung in einem Kleinbetrieb grundsätzlich zulässig ist, auch wenn die Arbeitnehmerin kurz vor der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt war. Eine Unzulässigkeit nach dem Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) liegt nur vor, wenn die Kündigung nachweislich wegen der Krankmeldung erfolgt. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin dies nicht ausreichend darlegen, sodass die Kündigung wirksam war.

Sachverhalt

Eine Zahnmedizinische Fachangestellte war in einer Zahnarztpraxis beschäftigt, die weniger als zehn Arbeitnehmer hatte (Kleinbetrieb). Es bestanden Konflikte im Team, die Praxis kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin war kurz vor Kündigung arbeitsunfähig erkrankt und zeigte dies an. Sie machte geltend, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung gemäß § 612a BGB aufgrund der Krankmeldung.

Rechtliche Einordnung

Das LAG Köln stellte fest, dass im Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist (§ 23 Abs. 1 KSchG). Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich möglich, solange sie nicht gegen das Maßregelungsverbot verstößt. Die Klägerin trug die Darlegungs und Beweislast dafür, dass die Kündigung gerade wegen ihrer Krankmeldung ausgesprochen wurde und somit unzulässig war.

Auswirkungen

  • Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben: Kündigungsschutz ist stark eingeschränkt, aber vorliegend kann das Maßregelungsverbot dennoch greifen – insbesondere bei Vermutung von Benachteiligung wegen Krankheit oder Meldung.
  • Für Arbeitgeber: Auch im Kleinbetrieb ist Vorsicht geboten bei Kündigungen nach Krankmeldung – eine unmittelbare Benachteiligung kann zu Haftung führen.
  • Vertrags und Kündigungsprozesse sollten im Kleinbetrieb transparent dokumentiert werden, insbesondere wenn Konflikte oder Krankmeldungen vorliegen.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Prüfung, ob im Einzelfall eine Maßregelung vorliegt, ob das Kündigungsschutzgesetz wirklich nicht greift und ob Ansprüche bestehen.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur rechtssicheren Kündigung im Kleinbetrieb, Dokumentation von Entscheidungsprozessen, Prüfung von Konflikt und Krankheitssituationen.

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