LAG Köln: Verhaltensbedingte Kündigung wegen erheblicher Minderleistung nach Abmahnungen kann wirksam sein - Urteil vom 3. Mai 2022 – Az. 4 Sa 548/21
03. Mai 2022 - Arbeitsrecht
Das LAG Köln entschied, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn die vertraglich geschuldete Leistung erheblich verletzt wird, eine zukünftige störungsfreie Vertragserfüllung nicht zu erwarten ist und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Sachverhalt
Ein seit 2011 beschäftigter Kommissionierer in einem Großhandelslager erbrachte deutlich geringere Arbeitsleistungen als seine Kollegen (etwa halb so viel). Er erhielt zwei Abmahnungen wegen Minderleistung und wurde anschließend ordentlich gekündigt.
Rechtliche Einordnung
Das Gericht stellte fest, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung erheblich und schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr erwartet werden kann und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall erfüllte die Minderleistung diese Kriterien.
Auswirkungen
- Arbeitgeber haben bei erheblicher Minderleistung die Möglichkeit zur verhaltensbedingten Kündigung – jedoch müssen Ursache und Zukunftsprognose klar sein.
- Arbeitnehmer sollten Minderleistungen dokumentieren und ggf. nachweisen lassen, dass keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt oder Abhilfemaßnahmen nicht geprüft wurden.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Prüfung ob Kündigung gerechtfertigt ist, Vertretung bei Kündigungsschutzklage.
- Für Arbeitgeber: Beratung zur Dokumentation von Minderleistung, zur sinnvollen Abmahnung, Risikoanalyse einer verhaltensbedingten Kündigung.