LAG Rheinland-Pfalz: Gericht bestätigt, dass bei vorsätzlichem und gravierendem Fehlverhalten eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig ist - Urteil vom 30. April 2021 – Az. 2 Sa 216/20
30. April 2021 - Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende und vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war ein Fahrdienstleiter beschäftigt, der die ihm unterstellten Fahrer anwies, ihre Tachoscheiben zu entfernen, um möglicherweise die Lenk- und Ruhezeiten zu verschleiern. Außerdem nutzte er ein sogenanntes „Pay-back“-System, bei dem Fahrer gezielt an teureren Tankstellen tankten, wovon der Fahrdienstleiter selbst oder das Unternehmen finanziell profitierte. Er erhielt daher eine verhaltensbedingte Kündigung.
Rechtliche Einordnung
Das Gericht entschied, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende und vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat, die eine sofortige Kündigung rechtfertigt.
Auswirkungen
- Bei gravierendem Fehlverhalten kann Arbeitgeber auf Abmahnung verzichten.
- Arbeitnehmer sollten bei Vorwürfen schwerer Pflichtverletzungen besonders sorgfältig prüfen lassen, ob Kündigung gerechtfertigt war.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Bewertung des Fehlverhaltens, Prüfung der Abmahn bzw. Kündigungssituation, Unterstützung bei Klage.
- Für Arbeitgeber: Einschätzung, ob Fehlverhalten abmahnungsfrei kündigungswürdig ist, präventive Gestaltung und Dokumentation.