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BAG: Befristung endet auch für Betriebsratsmitglieder – Schutz nur bei Benachteiligung aufgrund des Mandats - Urteil vom 18. Juni 2025 – Az. 7 AZR 50/24

18. Juni 2025 - Arbeitsrecht

Das BAG entschied, dass ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch während einer Betriebsratsmitgliedschaft wirksam endet. Ein Anspruch auf unbefristeten Vertrag besteht nur bei nachweislicher Benachteiligung aufgrund des Mandats. Arbeitgeber müssen Befristungen rechtssicher gestalten, Arbeitnehmer können bei Benachteiligung Schadensersatz geltend machen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Während dieser Zeit wurde er in den Betriebsrat gewählt. Nach Ablauf der Befristung erhielt er keinen Folgevertrag, während andere befristet Beschäftigte übernommen wurden.

Rechtliche Einordnung

Das BAG stellte fest, dass die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz auch dann wirksam endet, wenn der Arbeitnehmer Betriebsratmitglied geworden ist. Nur wenn die Befristung allein wegen des Betriebsratsmandats verweigert wurde, kann ein Anspruch auf unbefristeten Vertrag als Schadensersatz bestehen.

Auswirkungen

  • Betriebsratsmitgliedschaft führt nicht automatisch zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses.
  • Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Benachteiligung wegen Mandats bestand.
  • Arbeitnehmer im Betriebsrat können bei Benachteiligung Ansprüche geltend machen.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Prüfung der Vertragslage, Mandats- und Betroffeneneigenschaft, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur rechtssicheren Befristung, Rolle von Betriebsratmandaten und Vermeidung von Benachteiligungsrisiken.

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