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BAG: Unwirksame fristlose Kündigung mit Auslauffrist kann als ordentliche Kündigung wirksam sein - Urteil vom 18. Juni 2025 – Az. 2 AZR 228/23

18. Juni 2025 - Arbeitsrecht

Das BAG entschied, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Unwirksamkeit als ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber sprach eine außerordentliche (fristlose) Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem Beschäftigten aus. Später stellte sich heraus, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber begründete jedoch gleichzeitig mit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Rechtliche Einordnung

Das BAG entschied, dass wenn eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unwirksam ist, diese dennoch als ordentliche Kündigung gewirkt haben kann (Umdeutung). In einem solchen Fall endet das Arbeitsverhältnis zum im Kündigungsschreiben genannten Termin, und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist insgesamt abzuweisen.

Auswirkungen

  • Für Arbeitnehmer: Eine zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung kann dennoch zum Ende des Arbeitsverhältnisses führen – eine Klagemöglichkeit hängt davon ab, ob die Kündigungsschutzklage noch zulässig ist.
  • Für Arbeitgeber: Die Kombination aus außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist birgt die Möglichkeit, dass eine Umdeutung erfolgt und damit die rechtliche Wirkung anders als beabsichtigt eintritt. Sorgfalt ist geboten.
  • Vertrags und Verfahrensgestaltung bei Kündigungen mit Auslauffristen benötigt erhöhte Aufmerksamkeit.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Wir prüfen, ob eine Umdeutung vorliegt, ob Klagefristen gewahrt wurden und ob eine Nachforderung oder Weiterbeschäftigung möglich ist.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zur Gestaltung von Kündigungsschreiben, insbesondere bei Auslauffristen, zur Vermeidung von Umdeutungs und Haftungsrisiken.

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