OLG Oldenburg wertet verspätete Diagnosestellung bei Kind als groben Behandlungsfehler - Urteil 20. Mai 2025 – 2 U 226/19
20. Mai 2025 - Medizinrecht
Das OLG Oldenburg entschied, dass die verspätete Erkennung einer Meningokokken-Infektion bei einem Kind einen groben Behandlungsfehler darstellt. Aufgrund der dauerhaften gesundheitlichen Schäden wurde ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen.
Sachverhalt
Ein fünfjähriger Junge erlitt 2011 eine Meningokokken-Infektion, bei der Hautveränderungen erst verspätet erkannt wurden. Die Behandlung in der Klinik war nicht ausreichend, sodass langfristige gesundheitliche Einschränkungen auftraten.
Rechtliche Einordnung
Die Pflichtverletzungen wurden als grober Behandlungsfehler eingestuft. Bei schwerwiegenden dauerhaften Schäden im Kindesalter ist Schmerzensgeld in erheblicher Höhe gerechtfertigt.
Auswirkungen
Auch junge Patienten mit dauerhaften Schäden haben Anspruch auf Entschädigung. Kliniken müssen Diagnostik und Behandlung besonders sorgfältig durchführen.
Unsere Unterstützung
- Für Betroffene: Prüfung der Unterlagen, Einholung von Gutachten, Berechnung aller Folgekosten und Schmerzensgeld.
- Für Kliniken: Beratung zur Optimierung von Diagnose- und Überwachungsstandards und Haftungsvermeidung.