Skip to main content

LAG Köln: Arbeitnehmerstatus für Schiedsrichter – Rechte und Pflichten von Honorarkräften erkennen - Beschluss vom 16. Juni 2025 – Az. 5 Ta 58/25

16. Juni 2025 - Arbeitsrecht

Das LAG Köln entschied, dass ein regelmäßig eingesetzter Schiedsrichter des DFB aufgrund Weisungsgebundenheit und fester Einsatzplanung als Arbeitnehmer gilt, wodurch Kündigungsschutz und weitere Arbeitnehmerrechte bestehen.

Sachverhalt

Ein Schiedsrichter des Deutscher Fußball Bund (DFB) war regelmäßig eingesetzt, erhielt Weisungen zu Einsätzen und unterlag einer einheitlichen Vergütungsstruktur. Der DFB vertrat die Ansicht, es handele sich um eine selbständige Tätigkeit. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass unter den tatsächlichen Umständen ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Rechtliche Einordnung

Das LAG Köln stellte darauf ab, dass nicht allein der Vertragsname entscheidend ist, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Merkmale wie Weisungsgebundenheit, feste Einsatzplanung oder Eingliederung in einen organisatorischen Ablauf sprechen für einen Arbeitnehmerstatus gemäß § 611a BGB. Damit sind Kündigungsschutz, Abfindungsansprüche, Arbeitszeitschutz u. a. gegeben.

Auswirkungen

Diese Entscheidung ist bedeutsam für viele Freelancer und Honorarkräfte, die ähnlich eingesetzt sind wie Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Auftraggeber müssen sorgfältig prüfen, ob ihre freien Mitarbeitenden nicht faktisch Arbeitnehmer sind – es drohen sonst weitreichende Ansprüche. Arbeitnehmer können ggf. rückwirkend Arbeitnehmerrechte geltend machen.

Unsere Unterstützung

  • Für Honorarkräfte/Freiberufler: Wir analysieren Ihre Einsatzbedingungen, prüfen den Arbeitnehmerstatus und unterstützen bei Ansprüchen (z. B. Kündigungsschutz, Abfindung).
  • Für Auftraggeber/Arbeitgeber: Wir beraten zur Abgrenzung von Selbständigkeit und Arbeitnehmerstatus, c von Verträgen und Risikovermeidung.

Aktuelles

Einstellungen zum Datenschutz:
Wir verwenden Cookies, um unsere Website technisch bereitzustellen sowie, mit Ihrer Einwilligung, zur Darstellung von Google Maps. Technisch notwendige Cookies sind stets aktiv. Ihre Einwilligung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.