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BAG: Keine Pflicht zum Präventionsverfahren vor Kündigung in der Probezeit - Urteil vom 3. April 2025 – Az. 2 AZR 178/24

03. April 2025 - Arbeitsrecht

BAG entschied, dass Arbeitgeber in der Probezeit kein Präventionsverfahren durchführen müssen. Kündigungen sind daher auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern rechtlich wirksam, solange andere Schutzvorschriften beachtet werden.

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses gekündigt. Er machte geltend, dass vor der Kündigung ein Präventionsverfahren durchgeführt werden müsse.

Rechtliche Einordnung

Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, vor einer Kündigung innerhalb der Probezeit ein Präventionsverfahren durchzuführen. Die Kündigung ist daher nicht allein deshalb unwirksam.

Auswirkungen

  • Kündigungen in der Probezeit sind mit weniger Formalien möglich.
  • Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben während der Probezeit keinen besonderen Schutz durch ein Präventionsverfahren.
  • Arbeitgeber gewinnen Rechtssicherheit bei Probezeitkündigungen.

Unsere Unterstützung

  • Für Arbeitnehmer: Prüfung, ob andere Schutzvorschriften greifen und Vertretung der Interessen.
  • Für Arbeitgeber: Beratung zu rechtssicherer Kündigung in der Probezeit, Prüfung von Schutzvorschriften und Dokumentation.

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