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OLG Frankfurt betont Sorgfaltspflicht bei Hochrisikoschwangerschaften – Haftung und 720.000 Euro Schmerzensgeld wegen unzureichender Klinikausstattung - Urteil vom 18. Februar 2025 – 8 U 8/21

18. Februar 2025 - Medizinrecht

Das OLG Frankfurt entschied, dass bei Hochrisikoschwangerschaften eine Klinik mit geeigneter Intensivversorgung gewählt werden muss. Da dies unterlassen wurde und das Kind schwer geschädigt wurde, erhielt die Patientin 720.000 Euro Schmerzensgeld.

Sachverhalt

Eine 37-jährige Frau war mit eineiigen Zwillingen schwanger, was eine Hochrisikosituation darstellte. Sie wurde in einer Klinik behandelt, die keine neonatologische Intensivstation hatte. Während der Geburt traten schwerwiegende Komplikationen auf, das Kind erlitt eine dauerhafte schwere Behinderung. Die Patientin machte geltend, dass die Klinikwahl fehlerhaft war, da eine Einrichtung mit entsprechender Intensivversorgung zwingend erforderlich gewesen wäre.

Rechtliche Einordnung

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte klar, dass bei Hochrisikoschwangerschaften besondere Sorgfaltspflichten bestehen. Ärzte und Kliniken müssen sicherstellen, dass die gewählte Einrichtung über die erforderliche Ausstattung verfügt, um auch in Notfällen adäquat handeln zu können. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Entscheidend ist die Kausalität: Die Schädigung muss direkt auf die unzureichende medizinische Infrastruktur zurückzuführen sein.

Auswirkungen

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Klinikwahl für die Haftung von Medizinern. Patienten können Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen, wenn durch die falsche Klinikwahl vermeidbare Schäden entstehen. In diesem Fall wurde ein Schmerzensgeld von 720.000 Euro zugesprochen – ein deutliches Signal an Kliniken, bei Hochrisikosituationen höchste Sorgfalt walten zu lassen.

Unsere Unterstützung

  • Für Patienten: Prüfung der Klinikwahl, Analyse der medizinischen Unterlagen, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
  • Für Kliniken: Beratung zu Auswahl und Ausstattung von Behandlungseinrichtungen, Risikomanagement und Dokumentation zur Haftungsminimierung.

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