BAG: Freistellung während der Kündigungsfrist begründet Annahmeverzugslohn – Arbeitnehmer behalten Vergütungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung - Urteil vom 12. Februar 2025 – Az. 5 AZR 127/24
Das BAG entschied, dass Arbeitnehmer während einer einseitigen Freistellung in der Kündigungsfrist weiterhin Anspruch auf volle Vergütung haben, da der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet. Eine Kürzung wegen fehlender Bewerbungsbemühungen ist nur bei böswilligem Verhalten zulässig.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer wurde im Rahmen einer Kündigung vom Arbeitgeber für die Restdauer der Kündigungsfrist freigestellt, ohne Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Der Arbeitgeber kürzte die Vergütung, weil er der Ansicht war, der Arbeitnehmer müsse sich während der Freistellung aktiv um eine andere Stelle bemühen.
Rechtliche Einordnung
Das BAG entschied, dass bei einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber dieser sich im sogenannten Annahmeverzug befindet. Der Arbeitnehmer behält grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB, selbst wenn er keine Arbeitsleistung erbringt. Eine Kürzung wegen unterlassener Bewerbungsbemühungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer böswillig gehandelt hat.
Auswirkungen
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Wird man freigestellt, besteht der Vergütungsanspruch weiter und man ist nicht automatisch verpflichtet, sofort eine neue Stelle anzutreten. Für Arbeitgeber wichtig: Sie sollten bei Freistellungen sorgfältig prüfen, ob eine Kürzung rechtlich zulässig ist – sonst drohen Nachforderungen und ggf. Haftungsrisiken.
Unsere Unterstützung
- Für Arbeitnehmer: Wir prüfen Ihre Freistellungsvereinbarung, kontrollieren, ob der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet und setzen Ihren Anspruch auf Vergütung durch.
- Für Arbeitgeber: Wir beraten über die rechtssichere Gestaltung von Freistellungen und vermeiden finanzielle Risiken bei unzulässiger Kürzung von Lohnansprüchen.