OLG Köln: Fehlende Diagnostik und Vorsorge bei Risikopatienten begründen Behandlungsfehler und Haftung - Urteil vom 10. Februar 2025 – 5 U 33/23
Das OLG Köln entschied, dass unzureichende Diagnostik und Vorsorge bei Risikopatienten einen Behandlungsfehler darstellen. Trotz korrektem Eingriff können dadurch vermeidbare Komplikationen auftreten, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche rechtfertigen.
Sachverhalt
Eine adipöse Schwangere mit Gestationsdiabetes wurde wenige Tage vor der Geburt untersucht. Der Ultraschall ergab ein erhöhtes Risiko, dass das Kind zu groß für eine komplikationsarme Geburt sei. Eine weiterführende Kontrolle oder präventive Maßnahme wurde nicht durchgeführt. Nach der Geburt traten Komplikationen auf, die vermeidbar gewesen wären, wenn die Risikosituation korrekt bewertet und überwacht worden wäre.
Rechtliche Einordnung
Das Gericht sah einen Befunderhebungs- bzw. Behandlungsfehler. Bei Risikopatienten gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Diagnostik und Vorsorge haben einen entscheidenden Einfluss auf den Behandlungserfolg. Unterlassungen in diesem Bereich können die Haftung begründen, selbst wenn der operative Eingriff korrekt erfolgt ist.
Auswirkungen
Das Urteil zeigt, dass Diagnostik und Vorsorge entscheidend für die Haftung sind. Fehler in der Überwachung von Risikopatienten können zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Kliniken und Ärzte müssen präventiv handeln und alle relevanten Vorsorgemaßnahmen dokumentieren.
Unsere Unterstützung
- Für Patienten: Bewertung von Diagnostik- und Vorsorgefehlern, medizinische Gutachten, rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen.
- Für Ärzte/Kliniken: Beratung zu Vorsorgepflichten, präventive Dokumentation und Risikominimierung.